Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3420
OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13 (https://dejure.org/2017,3420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2017 - 9 N 200.13 (https://dejure.org/2017,3420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - 9 N 200.13 (https://dejure.org/2017,3420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,3420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 VwGO, § 163 S 1 AO 1977, § 218 Abs 1 S 1 Halbs 2 AO 1977, § 227 AO 1977, § 240 AO 1977
    Erhebung von Säumniszuschlägen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 VwGO, § 124 VwGO, § 163 AO, § 218 Abs 1 S 1 Hs 2 AO, § 227 AO, § 240 AO, § 12 KAG BB, § 12c Abs 2 KAG BB, § 242 BGB
    Berufungszulassung; Säumniszuschläge; Funktion; Voraussetzungen; Aufhebung des Abgabenbescheides; Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides; Erfordernis, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um Eilrechtsschutz zu erlangen; Nichtbescheidung eines Aussetzungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Die Billigkeitsprüfung darf sich - je nach Fallgestaltung - nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden abgabenrechtlichen Anspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (s. zusammenfassend: BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris Rn. 28).

    Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die dadurch entstehen, dass der Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlt (BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 4 BV 07.498

    Säumniszuschlag; Nichtiger Gewerbesteuermessbescheid; Rechtswidriger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Wertung würde unterlaufen, wenn die Nichtbescheidung eines Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO schon für sich genommen zum Billigkeitserlass führen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH München, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 -, juris Rn. 31, 33 m.w.N.; Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rn. 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - 9 A 1150/03

    Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine unzureichende Adressierung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Vielmehr ist dieses behördliche "Mitverschulden" (s. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, juris Rn. 34, 37; Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O. § 227 AO Rn. 175, 271 ff; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rn. 59, 70) darauf zu untersuchen, ob es in einem derartigen Widerspruch zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder verfassungsmäßigen Wertungen steht, der es als unbillig erscheinen lassen könnte, Säumniszuschläge zu erheben (s. zur Abgrenzung dieser Billigkeitsgründe von der Zweckverfehlung: Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O., § 227 AO Rn. 126 f.; Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rn. 41 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 4 L 205/12

    Säumniszuschläge bei einem nicht beschiedenen Aussetzungsantrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12).
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 6 ZB 10.1083

    Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12

    Säumniszuschläge in Bezug auf nicht gezahlte Gebühren; Erlass von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
    Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Normen sind, jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehende sachliche Unbilligkeit geht, identisch (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 7).

    Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 8).

    Deshalb sind verwirkte Säumniszuschläge nur dann im Wege des Billigkeitserlasses wegen sachlicher Unbilligkeit zu beseitigen, wenn (1.) das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung in der Hauptsache Erfolg hatte und (2.) der Abgabenschuldner alles Zumutbare getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und (3.) ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris Rn. 11, und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn sich die dem oben beschriebenen Regelungssystem zugrunde liegende Annahme, dass der Bürger dann, wenn an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für ihn eine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, die behördliche Aussetzung der Vollziehung oder jedenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz erreichen kann, im Einzelfall als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 10).

    Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Billigkeitsentscheidung liefe zudem dem Zweck der Säumniszuschläge zuwider, der u. a. darin besteht, die rechtswidrige Nichtbeachtung der Pflicht zur vorläufigen Zahlung zu sanktionieren (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2017, a. a. O., Rn. 9; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20 f.).

  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen inhaltlich identisch sind, kommt es auf deren Verhältnis zueinander nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 7; nach VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - VG 8 K 1031/12 -, juris Rdnr. 22, soll aufgrund der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 227 AO dieser hinter § 12 c Abs. 2 KAG zurücktreten).

    Die Billigkeitsprüfung darf sich - je nach Fallgestaltung - nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden abgabenrechtlichen Anspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 ff. = juris Rdnrn. 27 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 8).

    Es ist anerkannt, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn der Rechtsbehelf des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung später Erfolg hat und der Abgabenpflichtige alles getan hat, um eine behördliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen und ihm dies, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris Rdnr. 11 und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 10 jeweils m.w.N.; BFH, Urteile vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 ff. = juris Rdnr. 22 und vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 ff. = juris Rdnr. 31).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Demgegenüber kann auch für den Fall des Fehlens einer wirksamen Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht angenommen werden, dass der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO mit Blick auf Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift grundsätzlich allein "formell" nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeits- oder Zahlungstermin zu bestimmen ist, selbst wenn der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst mit dieser Maßgabe (vorläufig) vollziehbar wird (vgl. allerdings auch Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 12 Rn. 76; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -, juris Rn. 4 ff., wonach Säumniszuschläge auf einen Herstellungsbeitrag auch dann verwirkt sind, wenn er aufgrund der Nichtigkeit einer Satzung ohne Rechtsgrundlage festgesetzt und der Bescheid deshalb später aufgehoben wurde, und Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris Rn. 8 f. zu § 135 Abs. 1 BauGB; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -, juris Rn. 10; VG Leipzig, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, juris, wonach der Begriff "Fälligkeitstag" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO "formell" zu bestimmen ist und es damit für die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht darauf ankommt, in welcher - endgültigen - Höhe die Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit "fällig" wird; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, juris Rn. 23 f. zu Säumniszuschlägen bzgl. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern ausgehend von den Fälligkeitstagen nach Maßgabe von § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 126.16 -, juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 80 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge, wonach der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des "Fälligkeitstages" in dem Sinne auszulegen ist, dass dafür allein der wirksame Erlass eines Beitragsbescheides genügt; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 18, wonach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen gilt, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheides nicht von seiner Bestandskraft abhänge und sich für eine gegenteilige Ansicht weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt finde; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 3 B 69/09 -, juris Rn. 4 zu Säumniszuschlägen bezogen auf einen Ausgleichsleistungen betreffenden Rückforderungsanspruch, der gemäß § 350b Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig wird).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 N 178.13

    Festsetzung von Säumniszuschlägen und deren Schicksal nach Aufhebung des ihnen zu

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, dass die nachträgliche Aufhebung eines Abgabenbescheides auf das Entstehen von Säumniszuschlägen keine Auswirkungen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabenpflichtigen wird durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, DStZ/E 1986, 101; BFH, Urteile vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 -, juris Rdnr. 25 und vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23 ff. = juris Rdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, juris Rdnr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 9 und vom 13. Juli 2017 - 9 N 178.13 -, juris Rdnr. 8; VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - VG 1 K 1346/14 -, juris Rdnr. 22; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 13. Auflage 2016, § 240 Rdnr. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht